Erfreuliche Übergangsregelung im PSG III

13. Jan 2017

Zu Unrecht versagte Ansprüche auf zusätzliche Betreuungsleistungen aus 2015/2016 können noch bis Ende 2018 bei der Pflegekasse eingefordert werden.

Die Bundesvereinigung Lebenshilfe hat hierzu folgendes Informationsschreiben veröffentlicht:
Das Dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III) hat eine erfreuliche Übergangsregelung in Kraft gesetzt: Personen, denen in den Jahren 2015 und 2016 zu Unrecht Leistungen zur zusätzlichen Betreuung und Entlastung nach § 45b SGB XI nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt wurden, insbesondere für die Anfangsmonate 2015, können die nicht verbrauchten Beträge (104 Euro bzw. bei Anspruch auf den erhöhten Betrag 208 Euro monatlich) noch bis zum 31.12.2018 geltend machen. Geregelt ist dies in § 144 Abs. 3 SGB XI. 

Der Gesetzgeber korrigiert durch die Übergangsregelung einmalig eine rechtswidrige Praxis einiger Pflegekassen. Die Bundesvereinigung Lebenshilfe hatte diese Praxis gegenüber den verantwortlichen Stellen wiederholt kritisiert (s. LHZ 1/2016, S. 11) und ist daher sehr erfreut über diese großzügige Verlängerung der Möglichkeit der Inanspruchnahme.
Voraussetzung ist, dass Versicherte in 2015 bzw. 2016 grundsätzlich einen Anspruch auf die Leistungen hatten, weil bei ihnen Pflegebedürftigkeit und/oder eingeschränkte Alltagskompetenz nach dem SGB XI festgestellt wurde und zumindest ein Teil der angelaufenen Beträge noch nicht in Anspruch genommen wurde. Unerheblich ist, aus welchem Grund die Beträge nicht genutzt wurden.
Personen, die auch über den 1.1.2017 hinaus pflegebedürftig nach dem SGB XI sind, können die Beträge zum Bezug von Leistungen nach § 45b SGB XI in der ab 2017 geltenden Fassung verwenden. Möglich ist aber auch eine nachträgliche Kostenerstattung für Leistungen, die in 2015 oder/und 2016 auf der Basis der alten Gesetzesfassung erbracht, aber von der Kasse bislang nicht erstattet wurden. In jedem Falle ist bis 31.12.2018 ein Antrag zu stellen, dem die Belege über die Leistungen beizufügen sind.
Seit 1.1.2017 heißen zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen Angebote zur Unterstützung im Alltag. Inhaltlich bleiben sie im Wesentlichen unverändert bestehen Dies können beispielsweise Leistungen durch familienentlastende Dienste sein.
Hilfreich für viele Familien ist, dass die Leistungen nicht regelmäßig jeden Monat in Anspruch genommen werden müssen, sondern über das Jahr angespart werden können. Zudem gilt regulär, dass der in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpfte Betrag noch bis 30. Juni des jeweiligen Folgejahres genutzt werden kann. Normalerweise wären die Ansprüche aus 2015 daher spätestens am 30. Juni 2016 verfallen und die Ansprüche aus 2016 spätestens am 30. Juni 2017.
Hinsichtlich der Umstellung der Leistungen der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2017 sind im Übrigen die meist im Dezember von den Kassen an die Versicherten versendeten Bescheide bzw. Informationsschreiben genau zu prüfen. Sofern diese fehlerhaft sind, sollte dagegen so schnell wie möglich vorgegangen und im Zweifel Widerspruch eingelegt werden. Sofern die Schreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, ist diese insbesondere hinsichtlich der Widerspruchsfrist (ein Monat nach Bekanntgabe) unbedingt zu beachten.

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